Rechtsanwälte

Taubmann & Greißinger PartG mbB

Erbengemeinschaft

Gemeinsam geerbt. Was nun?

Antworten auf häufige Fragen zur Erbengemeinschaft. Erben mehrere Personen gemeinsam sprechen Juristen von der sog. Erbengemeinschaft. Diese entsteht von Gesetzes wegen, wenn der Erbe mehrere Personen, z.B. die Kinder und den Ehegatten, hinterlässt oder der Verstorbene im Testament mehrere Personen als Erben (sog. Miterben) benannt hat. Miterbe wird dagegen nicht, wem im Testament nur ein Vermächtnis zugedacht worden ist. Mit einem Vermächtnis wird einer Person ein bestimmter Gegenstand (z.B. Geldbetrag) aus dem Nachlass zugewendet. Der Empfänger des Vermächtnisses kann dann von den Erben diesen vermachten Gegenstand heraus verlangen.  Bei einer Erbengemeinschaft ergibt sich für die Miterben eine Vielzahl von rechtlichen Fragen.  

Wann ist ein Erbschein nötig?

Ein Erbschein wird auf Antrag vom Nachlassgericht (Amtsgericht am Wohnsitz des Verstorbenen) erteilt und dient den Erben als Nachweis, dass sie tatsächlich Erben geworden sind. Ein Erbschein ist vor allem dann notwendig, wenn Grundstücke zum Nachlass gehören und kein notarielles Testament vorliegt. Ein Erbschein ist regelmäßig auch dann sinnvoll, wenn Zweifel darüber bestehen, wer Erbe geworden ist, z.B. weil das Testament nicht eindeutig formuliert ist. 

Welche Nachweise verlangen Banken?

Wollen Erben vom Konto des Verstorbenen Überweisungen oder Abbuchungen tätigen, müssen sie gegenüber der Bank nachweisen, dass sie Erben geworden sind. Welche Nachweise die Erben vorlegen müssen, wird von den Banken unterschiedlich gehandhabt. In Zweifelsfällen wird die Bank stets einen Erbschein verlangen. Oft genügen auch eine beglaubigte Abschrift des Testaments und die Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts. Die Beerdigungskosten können meist auch ohne Nachweis des Erbrechts vom Konto des Verstorbenen überwiesen werden. Die Frage des Nachweises des Erbrechts stellt sich natürlich nicht nur für die Erbengemeinschaft sondern auch für den Alleinerben. 

Können Entscheidungen in der Erbengemeinschaft nur einstimmig getroffen werden?

Nein, über übliche Maßnahmen zur Verwaltung des Nachlasses, die im Interesse aller Miterben liegen, kann mit Mehrheit entschieden werden. Dazu gehören z.B. in der Regel die Zahlung von Nachlassschulden, die Reparatur am Haus oder der Abschluss eines neuen Mietvertrages für die vermietete Wohnung. Die Mehrheit berechnet sich nach dem Verhältnis der Erbquoten. 

Wer muss für Schulden des Verstorbenen aufkommen?

Schulden des Verstorbenen sollen grundsätzlich aus dem Nachlassvermögen beglichen werden. Die Miterben sind deshalb regelmäßig verpflichtet, einer entsprechenden Überweisung vom Konto des Verstorbenen zuzustimmen. Solange der Nachlass unter den Miterben nicht aufgeteilt ist, muss in der Regel kein Miterbe Nachlassschulden aus seinem eigenen Vermögen begleichen. Droht der Nachlass überschuldet zu sein, gibt es für die Erben neben der Ausschlagung weitere Möglichkeiten, ihre Haftung zu beschränken, z.B. die Nachlassverwaltung und die Nachlassinsolvenz.  

Wie wird der Nachlass aufgeteilt?

Zunächst sind die ggf. bestehenden Schulden des Nachlasses auszugleichen. Anschließend wird das Vermögen des Nachlasses unter den Miterben verteilt. Im Testament können Anordnungen des Verstorbenen enthalten sein, wie das Vermögen zu verteilen ist. Im Übrigen vereinbaren die Miterben die Aufteilung des Nachlasses. Dabei müssen alle Miterben zustimmen. Einigen sich die Miterben nicht, müssen meist die Gerichte bemüht werden. Ein Miterbe kann dann z.B. die übrigen Miterben auf Zustimmung zu einer bestimmten Aufteilung verklagen. Eine Zwangsversteigerung der bebauten Grundstücke des Nachlasses ist dabei oft unumgänglich.  

Kann ein Miterbe die „Auszahlung“ seines Anteils verlangen?

Nein, ohne Zustimmung aller Miterben kann kein Miterbe vorab die Auszahlung seines Erbteils verlangen. 

Geht auch ein Unternehmen auf die Erbengemeinschaft über?

Ein Einzelunternehmen fällt in den Nachlass und kann von den Miterben gemeinschaftlich fortgeführt werden. Allerdings ist eine Erbengemeinschaft wenig dazu geeignet, ein Unternehmen dauerhaft fortzuführen. Bei Personengesellschaften (z.B. GbR, GmbH & Co. KG) kommt es v.a. auf die Regelungen im Gesellschaftsvertrag an. Denkbar ist z.B., dass die Erben Gesellschafter werden oder dass sie nur eine Abfindung erhalten. Bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) können die Satzungen vorsehen, dass den Erben der Geschäftsanteil entzogen werden kann. Wegen des komplexen Zusammenspiels von Erb- und Gesellschaftsrecht sollten sich besonders Unternehmer und Selbständige bei der Gestaltung eines Testaments bzw. Erbvertrages anwaltlich beraten lassen.

 

< zurück