Rechtsanwälte

Taubmann & Greißinger PartG mbB

Der Pflichtteil

Welche Rechte bestehen und wie sie durchgesetzt werden können

 

Den Pflichtteil erhalten Kinder und Ehegatten sowie in bestimmten Fällen Eltern und Enkel, die vom Verstorbenen nicht bedacht worden sind. Selbst einer unter mehreren Erben kann den Pflichtteil verlangen, wenn ihm weniger als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils im Testament zugedacht worden ist. Der Miterbe soll also wenigstens seinen Pflichtteil bekommen.

 

Höhe des Pflichtteils

Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Das heißt, der Berechtigte kann vom Erben die Hälfte desjenigen Erbteils verlangen, der ihm zustünde, wenn kein Testament/Erbvertrag vorläge. Hinterlässt beispielsweise ein Verstorbener zwei Kinder und keinen Ehegatten, beläuft sich der Pflichtteil eines Kindes auf ¼ des Nachlasswertes.

 

Wert des Nachlasses

Um den Pflichtteil berechnen zu können, muss zunächst der Wert des Nachlasses bestimmt werden. Hierzu ist das Nachlassvermögen zu ermitteln und zu bewerten. In Abzug zu bringen sind die Schulden des Verstorbenen und die Erbfallkosten, z. B. die Beerdigungskosten. Aus der Differenz zwischen Nachlassvermögen und Nachlassverbindlichkeiten berechnet sich dann der Pflichtteil.

 

Schenkungen des Verstorbenen

Der Verstorbene soll zu Lebzeiten den künftigen Pflichtteilsanspruch nicht dadurch umgehen können, dass er sein Vermögen verschenkt. Deshalb werden Schenkungen, die der Verstorbene in den letzten zehn Jahren vor seinem Todestag gemacht hat, bei der Berechnung des Pflichtteils mit einbezogen. Allerdings werden vom Wert der Schenkung pro Jahr ein Zehntel abgezogen. Es existieren jedoch viele Ausnahmefälle, in denen Zuwendungen sogar berücksichtigt werden, wenn sie länger als 10 Jahre her sind.

 

Hat der Pflichtteilsberechtigte ebenfalls Schenkungen des Verstorbenen erhalten, muss er sich diese im Gegenzug genauso anrechnen lassen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Schenkung innerhalb der letzten zehn Jahre oder früher vorgenommen worden ist. Stets anrechnen lassen muss sich der Pflichtteilsberechtigte solche Schenkungen, die er zu Lebzeiten vom Verstorbenen ausdrücklich unter Anrechnung auf den Pflichtteil erhalten hat.

 

Durchsetzung des Pflichtteils

Der Pflichtteilsberechtigte muss seinen Anspruch berechnen können. Deshalb kann er vom Erben die Vorlage eines Nachlassverzeichnisses verlangen, aus dem sich auch die Schenkungen ergeben müssen. Der Berechtigte kann auch verlangen, dass das Verzeichnis von einem Notar aufgenommen wird. Außerdem kann verlangt werden, dass der Erbe den Wert des Nachlasses ermittelt. Sofern man sich nicht auf einen Wert einigen kann, muss der Erbe vor allem bei Grundstücken auf Kosten des Nachlasses ein Sachverständigengutachten beauftragen. Weigert sich der Erbe, die nötige Auskunft zu geben, kann dies notfalls mit einer Klage durchgesetzt werden.


< zurück